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121.1 CH-SO

§ 47bis Kantonsratsgesetz - Aussenstehende Revisionsorgane

Oberaufsicht
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§ 47bis Kantonsratsgesetz · Aussenstehende Revisionsorgane

1. Die Finanzkommission kann aussenstehende Revisionsorgane beiziehen.

2. Die Berichte der Revisionsorgane sind dem Regierungsrat und der Finanzkontrolle zuzustellen.

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