§ 47 Kantonsratsgesetz - 2. Finanzaufsicht, Finanzkommission
§ 47 Kantonsratsgesetz · 2. Finanzaufsicht, Finanzkommission
1. Die Finanzkommission überwacht den gesamten Finanzhaushalt, einschliesslich der Rechnungen der selbständigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des kantonalen Rechts. Sie berät insbesondere den Voranschlag, die Nachtragskredite, die Staatsrechnung und die Finanzplanung. Über ihre Feststellungen kann sie dem Kantonsrat jederzeit Bericht erstatten und Antrag stellen.
1bis. Die Pensionskasse Kanton Solothurn unterliegt nicht der Aufsicht der Finanzkommission.
2. Beschliesst die Ratsleitung nichts anderes, überprüft und begutachtet die Finanzkommission alle Vorlagen und Geschäfte auf ihre finanzielle Tragweite, ihre Wirtschaftlichkeit und Einordnung in die Finanzplanung und in den gesamten Finanzhaushalt. Sie stellt dem Kantonsrat Antrag.
3. Der Kantonsrat kann der Finanzkommission durch Verordnung weitere Aufgaben übertragen.