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121.1 CH-SO

§ 46 Kantonsratsgesetz - 1. Geschäftsprüfungskommission

Oberaufsicht
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§ 46 Kantonsratsgesetz · 1. Geschäftsprüfungskommission

1. Die Geschäftsprüfungskommission überwacht die Geschäftsführung der gesamten Verwaltung, einschliesslich der andern Träger öffentlicher Aufgaben nach Artikel 85 der Kantonsverfassung. Sie prüft deren Geschäftsberichte, erstattet dem Kantonsrat darüber Bericht und stellt Antrag.

1bis. Die Pensionskasse Kanton Solothurn unterliegt nicht der Aufsicht der Geschäftsprüfungskommission.

2. Die Geschäftsprüfungskommission führt in den Dienststellen, die ihrer Oberaufsicht unterstehen, regelmässig Inspektionen durch (§ 50). sie kann dazu Ausschüsse bilden. Sie kann dem Kantonsrat über ihre Feststellungen jederzeit Bericht erstatten und Antrag stellen.

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