Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.1 CH-SO

§ 45ter Kantonsratsgesetz - Rollende Vorlagenplanung

Planung und Steuerung
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§ 45ter Kantonsratsgesetz · Rollende Vorlagenplanung

1. Der Regierungsrat informiert die Ratsleitung semesterweise jeweils per 1. April und 1. Oktober über alle laufenden und geplanten Rechtsetzungsprojekte.

2. Die Information umfasst die Termine der wichtigsten Verfahrensschritte sowie Erläuterungen zu allfälligen Verzögerungen.

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