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121.1 CH-SO

§ 45 Kantonsratsgesetz - 5. Beschwerden

Verhandlungsgegenstände
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§ 45 Kantonsratsgesetz · 5. Beschwerden

1. Beschwerden, die an den Kantonsrat gerichtet sind, weist die Ratsleitung zur Vorbehandlung und Antragstellung einer Kommission zu.

2. Das Geschäftsreglement regelt das Verfahren. Der Kantonsrat prüft den angefochtenen Entscheid frei.

3. Die Kommission fügt ihrem Antrag eine schriftliche Begründung bei.

4. Heisst der Kantonsrat die Beschwerde gut, weist er die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Regierungsrat zurück.

5. Weist der Kantonsrat die Beschwerde ab, begründet die Kommission den Entscheid aufgrund der Verhandlungen und eröffnet ihn den Parteien.

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