Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.1 CH-SO

§ 44 Kantonsratsgesetz - 4. Verordnungsveto

Verhandlungsgegenstände
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§ 44 Kantonsratsgesetz · 4. Verordnungsveto

1. Hat der Regierungsrat eine Verordnung oder Verordnungsänderung beschlossen, stellt die Staatskanzlei den Text den Parlamentsdiensten zu. Die Parlamentsdienste sorgen für die Bekanntmachung in digitaler Form bei den Kantonsratsmitgliedern.

2. Innert 60 Tagen seit Beschlussdatum kann jedes Ratsmitglied gegen die Verordnung oder Verordnungsänderung schriftlich Einspruch erheben. Findet in dieser Zeit keine Session statt, verlängert sich die Einspruchsfrist bis zum letzten Tag der nächsten Session. Der Einspruch ist kurz zu begründen.

3. Erheben mindestens 17 Ratsmitglieder Einspruch, entscheidet der Rat über die Bestätigung des Einspruchs in der Regel in der nächsten Session.

4. Die Absätze 1-3 gelten sinngemäss auch für Verordnungen und Geschäftsreglemente der Gerichte.

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