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121.1 CH-SO

§ 43 Kantonsratsgesetz - 3. Volksauftrag

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§ 43 Kantonsratsgesetz · 3. Volksauftrag

1. Ist ein Volksauftrag zustande gekommen, prüft die Ratsleitung, ob er einen zulässigen Inhalt hat. Erachtet die Ratsleitung den Volksauftrag nicht als offensichtlich unzulässig, überweist sie ihn in der Regel dem Regierungsrat zur Stellungnahme. Offensichtlich unzulässige Volksaufträge unterbreitet die Ratsleitung direkt dem Kantonsrat mit dem Antrag, sie ungültig zu erklären.

2. Jeder Volksauftrag wird den Ratsmitgliedern samt der Begründung und gegebenenfalls der Stellungnahme des Regierungsrates schriftlich unterbreitet. Eine mündliche Begründung des Volksauftrages findet nicht statt. Die Stellungnahme des Regierungsrates wird auch dem Erstunterzeichner schriftlich mitgeteilt.

3. In der Regel wird über einen Volksauftrag in einer der vier auf die Einreichung folgenden Sessionen beraten.

4. Bis zum Beginn der Beratung im Kantonsrat kann der Erstunterzeichner den Volksauftrag jederzeit zurückziehen.

5. Der Wortlaut eines Volksauftrages kann auf Antrag des Regierungsrates oder der Mehrheit einer Kommission geändert werden, wenn die Zielsetzung gewahrt bleibt. Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Auftrag sinngemäss anwendbar.

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