Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.1 CH-SO

§ 42 Kantonsratsgesetz - Anforderungen an Botschaften des Regierungsrates

Verhandlungsgegenstände
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§ 42 Kantonsratsgesetz · Anforderungen an Botschaften des Regierungsrates

1. In jeder Botschaft berichtet der Regierungsrat insbesondere über

a) die im Vorverfahren vertretenen Hauptstandpunkte;

b) die Gründe, die ihn veranlassten, wesentliche Alternativen zu verwerfen;

c) das Verhältnis zum Regierungsprogramm, zum Finanzplan und zu besonderen Sachplanungen;

d) die Verfassungs- oder Gesetzmässigkeit einer Vorlage;

e) die Gründe für Rechtsetzungs- oder Finanzdelegationen;

f) die personellen und finanziellen Auswirkungen einer Vorlage und die geplanten Massnahmen für ihren Vollzug;

g) die Folgekosten für die Gemeinden.

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