121.1
CH-SO
§ 42 Kantonsratsgesetz - Anforderungen an Botschaften des Regierungsrates
Verhandlungsgegenstände
§ 42 Kantonsratsgesetz · Anforderungen an Botschaften des Regierungsrates
1. In jeder Botschaft berichtet der Regierungsrat insbesondere über
a) die im Vorverfahren vertretenen Hauptstandpunkte;
b) die Gründe, die ihn veranlassten, wesentliche Alternativen zu verwerfen;
c) das Verhältnis zum Regierungsprogramm, zum Finanzplan und zu besonderen Sachplanungen;
d) die Verfassungs- oder Gesetzmässigkeit einer Vorlage;
e) die Gründe für Rechtsetzungs- oder Finanzdelegationen;
f) die personellen und finanziellen Auswirkungen einer Vorlage und die geplanten Massnahmen für ihren Vollzug;
g) die Folgekosten für die Gemeinden.