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121.1 CH-SO

§ 41 Kantonsratsgesetz - Volksinitiativen

Verhandlungsgegenstände
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§ 41 Kantonsratsgesetz · Volksinitiativen

1. Ist eine Volksinitiative in Form der ausgearbeiteten Vorlage zustandegekommen, unterbreitet der Regierungsrat dem Kantonsrat Botschaft und Entwurf

a) innert 6 Monaten nach der Einreichung, wenn er keinen Gegenvorschlag gegenüberstellen will;

b) innert 12 Monaten, wenn er einen Gegenvorschlag ausarbeitet.

2. Ist eine Volksinitiative in der Form der Anregung zustandegekommen, unterbreitet der Regierungsrat dem Kantonsrat innert 6 Monaten seit der Einreichung Botschaft und Entwurf auf Zustimmung oder Ablehnung. Stimmt der Kantonsrat oder das Volk der Anregung zu, unterbreitet der Regierungsrat innert 15 Monaten nach der Annahme einen dem Begehren entsprechenden Entwurf. Er kann einen Gegenvorschlag mitunterbreiten.

3. Der Kantonsrat kann jederzeit verlangen, dass der Regierungsrat einen Gegenvorschlag ausarbeitet.

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