121.1
CH-SO
§ 40bis Kantonsratsgesetz - Beschlüsse über nicht gebundene Ausgaben
Verhandlungsgegenstände
§ 40bis Kantonsratsgesetz · Beschlüsse über nicht gebundene Ausgaben
1. Beschlüssen über nicht gebundene Ausgaben (Verpflichtungs- und Voranschlagskredite) muss die Mehrheit der Mitglieder des Kantonsrates zustimmen. Wird beim Ausgabenbeschluss das nötige Quorum nicht erreicht, gilt das Geschäft ohne formelle Schlussabstimmung als abgelehnt.