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121.1 CH-SO

§ 40bis Kantonsratsgesetz - Beschlüsse über nicht gebundene Ausgaben

Verhandlungsgegenstände
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§ 40bis Kantonsratsgesetz · Beschlüsse über nicht gebundene Ausgaben

1. Beschlüssen über nicht gebundene Ausgaben (Verpflichtungs- und Voranschlagskredite) muss die Mehrheit der Mitglieder des Kantonsrates zustimmen. Wird beim Ausgabenbeschluss das nötige Quorum nicht erreicht, gilt das Geschäft ohne formelle Schlussabstimmung als abgelehnt.

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