Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.1 CH-SO

§ 40 Kantonsratsgesetz - 2. Sachvorlagen, Gesetzesentwürfe

Verhandlungsgegenstände
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§ 40 Kantonsratsgesetz · 2. Sachvorlagen, Gesetzesentwürfe

1. Der Kantonsrat kann beschliessen, einen Gesetzesentwurf zweimal zu beraten.

2. Er sorgt, soweit möglich, für eine geringe Regelungsdichte der Erlasse und eine geringe administrative Belastung von Privatpersonen und Organisationen.

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