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121.1 CH-SO

§ 3ter Kantonsratsgesetz - Digitale Form

Digitaler Ratsbetrieb
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§ 3ter Kantonsratsgesetz · Digitale Form

1. Als digital gilt jede Form der elektronischen Informationsübermittlung, die den Nachweis durch Text erlaubt.

2. Dieses Gesetz und die zugehörigen Ausführungsvorschriften können für einzelne Geschäftsvorgänge den Gebrauch einer bestimmten digitalen Form, insbesondere die Abwicklung über das Ratsinformationssystem, vorsehen.

3. Die im Ratsplenum und den Kommissionen zur Beratung gelangenden Vorlagen und zugehörigen Akten werden im Format PDF veröffentlicht.

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