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121.1 CH-SO

§ 3bis Kantonsratsgesetz - 1. Grundsätze Digitales Primat

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§ 3bis Kantonsratsgesetz · 1. Grundsätze Digitales Primat

1. Die Verbreitung von Informationen und Dokumenten sowie der Geschäftsverkehr des Kantonsrats und seiner Organe erfolgt digital.

2. Bestimmungen dieses Gesetzes und den zugehörigen Ausführungsvorschriften, die eine Zustellung, eine Einreichung, Überweisungen oder Veröffentlichung von Dokumenten oder Informationen vorsehen, wird dadurch Genüge getan, dass der Vorgang digital erfolgt und insbesondere die Dokumente und Informationen in digitaler Form abrufbar sind.

3. Rechtlich massgebend ist die digitale Form von Dokumenten.

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