121.1
CH-SO
§ 38ter Kantonsratsgesetz - Parlamentarische Initiative
Verhandlungsgegenstände
§ 38ter Kantonsratsgesetz · Parlamentarische Initiative
1. Mit einer parlamentarischen Initiative kann dem Kantonsrat beantragt werden,
a) ratseigene Angelegenheiten zu regeln oder
b) eine Bestimmung zu erlassen, die den Inhalt eines nicht erfüllten Auftrages oder Planungsbeschlusses regelt. Die Initiative kann frühestens ein Jahr nach Ablauf der Erfüllungsfrist eingereicht werden.
2. Die Initiative ist als ausgearbeiteter Entwurf einzureichen.