121.1
CH-SO
§ 38bis Kantonsratsgesetz - Politischer Indikator
Verhandlungsgegenstände
§ 38bis Kantonsratsgesetz · Politischer Indikator
1. Auf Antrag einer zuständigen Kommission legt der Kantonsrat für ausgewählte Produktegruppen Ziele fest, zu denen der Regierungsrat politisch bedeutsame Leistungs- oder Wirkungsindikatoren zu bestimmen hat.
2. Die zuständige Kommission genehmigt die vom Regierungsrat vorgeschlagene Umschreibung politischer Indikatoren.