Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.1 CH-SO

§ 38bis Kantonsratsgesetz - Politischer Indikator

Verhandlungsgegenstände
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§ 38bis Kantonsratsgesetz · Politischer Indikator

1. Auf Antrag einer zuständigen Kommission legt der Kantonsrat für ausgewählte Produktegruppen Ziele fest, zu denen der Regierungsrat politisch bedeutsame Leistungs- oder Wirkungsindikatoren zu bestimmen hat.

2. Die zuständige Kommission genehmigt die vom Regierungsrat vorgeschlagene Umschreibung politischer Indikatoren.

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