Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.1 CH-SO

§ 38 Kantonsratsgesetz - Kleine Anfrage

Verhandlungsgegenstände
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§ 38 Kantonsratsgesetz · Kleine Anfrage

1. Die Kleine Anfrage ist eine schriftlich eingereichte und vom Regierungsrat schriftlich oder mündlich zu beantwortende Interpellation. Eine mündliche Begründung ist ausgeschlossen. Eine Diskussion findet nicht statt.

2. Kleine Anfragen werden in der Regel bis zur nächsten Session beantwortet.

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