121.1
CH-SO
§ 37bis Kantonsratsgesetz - Dringliche Vorstösse
Verhandlungsgegenstände
§ 37bis Kantonsratsgesetz · Dringliche Vorstösse
1. Auf Antrag des Urhebers kann der Kantonsrat mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder einen Vorstoss dringlich erklären.
2. Dringlich erklärte Aufträge werden in der nächsten auf die Einreichung und Begründung folgenden Session behandelt.
3. Dringlich erklärte Interpellationen werden in der gleichen Session behandelt, in der sie eingereicht werden.