121.1
CH-SO
§ 37 Kantonsratsgesetz - Interpellation
Verhandlungsgegenstände
§ 37 Kantonsratsgesetz · Interpellation
1. Die Interpellation ist die Aufforderung an den Regierungsrat, über einen kantonale Interessen betreffenden Gegenstand Auskunft zu erteilen.
2. Interpellationen sind vom Regierungsrat bis zur nächsten Session schriftlich zu beantworten und werden in der Regel in dieser Session traktandiert.