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121.1 CH-SO

§ 35 Kantonsratsgesetz - 1. Parlamentarische Vorstösse Auftrag

Verhandlungsgegenstände
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§ 35 Kantonsratsgesetz · 1. Parlamentarische Vorstösse Auftrag

1. Mit einem Auftrag wird der Regierungsrat aufgefordert, einen Gegenstand zu prüfen, selber eine Massnahme zu treffen oder den Kantonsrat in der Ausübung seiner Befugnisse zu unterstützen. In ratseigenen Angelegenheiten richtet sich der Auftrag an die Ratsleitung.

2. Im Auftrag können Erfüllungsfristen gesetzt werden. Wird keine Frist gesetzt, ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erheblicherklärung zu erfüllen. Aufträge, welche den Voranschlag betreffen, sind mit der Botschaft zum nächsten Voranschlag zu erfüllen, wenn sie vor Ende März überwiesen worden sind.

3. Bei Massnahmen, die in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich liegen, kann der Regierungsrat in begründeten Fällen vom Auftrag abweichen.

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