Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.1 CH-SO

§ 34 Kantonsratsgesetz - c) Amtsgeheimnis

Informationsrechte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (83 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 34 Kantonsratsgesetz · c) Amtsgeheimnis

1. Kommissionsmitglieder, andere Teilnehmer an Kommissionssitzungen oder von der Kommission beauftragte Sachverständige sind an das Amtsgeheimnis gebunden, soweit sie Kenntnis von Äusserungen oder Akten erhalten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen.

2. Für die Erteilung von Auskünften an parlamentarische Kommissionen im Rahmen dieses Gesetzes müssen Behördemitglieder und Staatsbedienstete nicht vom Amtsgeheimnis entbunden werden.

3. Behördemitglieder und Staatsbedienstete teilen den Kommissionsmitgliedern mit, welche Informationen dem Amtsgeheimnis unterstehen.

← § 31 Kantonsratsgesetz Wahl, Amtsdauer § 35 Kantonsratsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →