121.1
CH-SO
§ 34 Kantonsratsgesetz - c) Amtsgeheimnis
Informationsrechte
§ 34 Kantonsratsgesetz · c) Amtsgeheimnis
1. Kommissionsmitglieder, andere Teilnehmer an Kommissionssitzungen oder von der Kommission beauftragte Sachverständige sind an das Amtsgeheimnis gebunden, soweit sie Kenntnis von Äusserungen oder Akten erhalten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen.
2. Für die Erteilung von Auskünften an parlamentarische Kommissionen im Rahmen dieses Gesetzes müssen Behördemitglieder und Staatsbedienstete nicht vom Amtsgeheimnis entbunden werden.
3. Behördemitglieder und Staatsbedienstete teilen den Kommissionsmitgliedern mit, welche Informationen dem Amtsgeheimnis unterstehen.