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121.1 CH-SO

§ 31 Kantonsratsgesetz - 2. Kommissionen a) Informationsrechte

Informationsrechte
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§ 31 Kantonsratsgesetz · 2. Kommissionen a) Informationsrechte

1. Über die Informationsrechte der einzelnen Ratsmitglieder hinaus können die Kommissionen

a) vom Regierungsrat oder vom zuständigen Departementsvorsteher zu einem Beratungsgegenstand Berichte und Unterlagen verlangen;

b) im Einverständnis mit dem zuständigen Departementsvorsteher Sachbearbeiter der Verwaltung zum Geschäft befragen;

c) Besichtigungen vornehmen;

d)* im Einvernehmen mit der Ratsleitung aussenstehende Sachverständige beiziehen;

e)* in alle Regierungsratsbeschlüsse Einsicht nehmen, die ihren Sachbereich betreffen.

2. Die Aufsichtskommissionen (§§ 46 ff.) und parlamentarische Untersuchungskommissionen (§§ 52 ff.) erhalten alle Auskünfte und Akten, die sie zur Erfüllung ihres Auftrages benötigen.

2bis. Die Präsidenten der Aufsichtskommissionen und der parlamentarischen Untersuchungskommissionen können alle Regierungsratsbeschlüsse zu Themen, die sie in der Kommission zur Sprache bringen wollen, verlangen. Sie müssen die gewünschten Regierungsratsbeschlüsse zumindest dem Gegenstand nach bezeichnen. Allgemein formulierte Sammelanfragen sind nicht zulässig.

3. Der Departementsvorsteher kann an der Befragung von Beamten seines Departementes und von Sachverständigen teilnehmen, Fragen stellen und ergänzende Auskünfte erteilen.

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