Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.1 CH-SO

§ 30 Kantonsratsgesetz - Auskünfte

Informationsrechte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (83 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 30 Kantonsratsgesetz · Auskünfte

1. Jedes Ratsmitglied kann

a) bei der Staatskanzlei und den Departementen Rechtsauskünfte einholen;

b) bei den zuständigen Amtsvorstehern Sachauskünfte über die Verwaltungstätigkeit einholen.

2. Über Sachverhalte, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, werden keine Auskünfte erteilt. Bestehen Meinungsverschiedenheiten, ob eine gewünschte Auskunft dem Amtsgeheimnis untersteht, entscheidet der zuständige Departementsvorsteher.

← § 29 Kantonsratsgesetz Wahl, Amtsdauer § 31 Kantonsratsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →