121.1
CH-SO
§ 30 Kantonsratsgesetz - Auskünfte
Informationsrechte
§ 30 Kantonsratsgesetz · Auskünfte
1. Jedes Ratsmitglied kann
a) bei der Staatskanzlei und den Departementen Rechtsauskünfte einholen;
b) bei den zuständigen Amtsvorstehern Sachauskünfte über die Verwaltungstätigkeit einholen.
2. Über Sachverhalte, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, werden keine Auskünfte erteilt. Bestehen Meinungsverschiedenheiten, ob eine gewünschte Auskunft dem Amtsgeheimnis untersteht, entscheidet der zuständige Departementsvorsteher.