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121.1 CH-SO

§ 29 Kantonsratsgesetz - 1. Ratsmitglieder Akteneinsicht

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§ 29 Kantonsratsgesetz · 1. Ratsmitglieder Akteneinsicht

1. Jedes Ratsmitglied kann Einsicht nehmen in

a) Akten, auf welche die Beratungsunterlagen des Regierungsrates Bezug nehmen;

b) Akten, die bei der Vorbereitung von Rechtsetzungs- oder Finanzvorlagen in der kantonalen Verwaltung erstellt worden sind;

c) Gutachten, statistische Erhebungen und verwaltungsinterne Untersuchungen über generelle Fragen des Vollzugs in einem bestimmten Aufgabenbereich;

d)* generelle Weisungen über den Vollzug bestimmter Erlasse;

e)* öffentliche Regierungsratsbeschlüsse; bei nicht öffentlichen Regierungsratsbeschlüssen entscheidet die Staatskanzlei, ob der Entscheid durch Abdecken, Anonymisierung oder Weglassen gewisser Stellen öffentlich gemacht werden kann.

2. Vom Einsichtsrecht ausgeschlossen sind Akten, aus denen die Stellungnahme der einzelnen Departementsvorsteher zu einem bestimmten Geschäft unmittelbar hervorgehen.

3. Bestehen über den Umfang des Akteneinsichtsrechts Meinungsverschiedenheiten, entscheidet die Ratsleitung nach Anhören des Regierungsrates.

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