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121.1 CH-SO

§ 28 Kantonsratsgesetz - 6. Entschädigungen

Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder
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§ 28 Kantonsratsgesetz · 6. Entschädigungen

1. Die Ratsmitglieder erhalten eine jährliche Grundentschädigung. Für die Teilnahme an den Sitzungen des Kantonsrates und seiner Organe erhalten die Ratsmitglieder überdies ein Taggeld sowie Spesenvergütungen. Der Kantonsratspräsident, die Kommissionspräsidenten und die Fraktionspräsidenten erhalten eine Zulage.

2. Ratsmitgliedern, die besondere Aufgaben erfüllen, kann die Ratsleitung eine Sonderentschädigung ausrichten.

3. Ratsmitglieder, welchen wegen des Kantonsratsmandates regelmässige Aufwendungen erwachsen, erhalten eine angemessene Entschädigung. Die Ratsleitung entscheidet endgültig über entsprechende Anträge.

4. Das Geschäftsreglement regelt die Einzelheiten.

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