121.1
CH-SO
§ 27 Kantonsratsgesetz - 5. Ausstandspflicht
Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder
§ 27 Kantonsratsgesetz · 5. Ausstandspflicht
1. Ratsmitglieder treten in den Ausstand, wenn sie vom Geschäft individuell in eigener Sache betroffen sind.
2. In Beschwerdeverfahren treten Ratsmitglieder überdies in den Ausstand, wenn sie als Mitglied eines Organes oder Beauftragter einer Partei mit der Angelegenheit bereits befasst waren.
3. Muss ein Ratsmitglied in den Ausstand treten, kann es weder in der vorberatenden Kommission noch im Ratsplenum mitberaten oder mitentscheiden. Es muss den Saal vor der Behandlung des betreffenden Geschäfts verlassen.
4. Im Streitfall entscheidet der Kantonsrat bzw. die vorberatende Kommission unter Ausschluss der Betroffenen.