Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.1 CH-SO

§ 26 Kantonsratsgesetz - Sammlung der Angaben

Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder
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§ 26 Kantonsratsgesetz · Sammlung der Angaben

1. Die Parlamentsdienste sammeln die Angaben der Ratsmitglieder.

2. Die Parlamentsdienste sorgen dafür, dass die Angaben öffentlich zugänglich sind; diese sowie Angaben zur Parteizugehörigkeit und zur Erreichbarkeit der Mitglieder des Kantonsrats werden im öffentlichen Ratsinformationssystem publiziert.

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