121.1
CH-SO
§ 26 Kantonsratsgesetz - Sammlung der Angaben
Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder
§ 26 Kantonsratsgesetz · Sammlung der Angaben
1. Die Parlamentsdienste sammeln die Angaben der Ratsmitglieder.
2. Die Parlamentsdienste sorgen dafür, dass die Angaben öffentlich zugänglich sind; diese sowie Angaben zur Parteizugehörigkeit und zur Erreichbarkeit der Mitglieder des Kantonsrats werden im öffentlichen Ratsinformationssystem publiziert.