121.1
CH-SO
§ 25 Kantonsratsgesetz - 4. Offenlegung der Interessenbindungen Obligatorische Angaben
Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder
§ 25 Kantonsratsgesetz · 4. Offenlegung der Interessenbindungen Obligatorische Angaben
1. Beim Eintritt in den Kantonsrat unterrichtet jedes Ratsmitglied die Ratsleitung schriftlich über
a) seine berufliche Tätigkeit und seinen Arbeitgeber;
b) die Tätigkeit in Führungs- oder Aufsichtsgremien von wirtschaftlichen Unternehmungen und bedeutenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts;
c) dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für wichtige Interessengruppen und Verbände;
d) die Mitwirkung in ständigen Kommissionen und andern Organen des Kantons und des Bundes;
e)* die Tätigkeit als Gemeindepräsident, Gemeindeverwalter oder Gemeindeschreiber.
2. Änderungen sind zu Beginn jedes Kalenderjahres anzugeben.