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121.1 CH-SO

§ 25 Kantonsratsgesetz - 4. Offenlegung der Interessenbindungen Obligatorische Angaben

Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder
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§ 25 Kantonsratsgesetz · 4. Offenlegung der Interessenbindungen Obligatorische Angaben

1. Beim Eintritt in den Kantonsrat unterrichtet jedes Ratsmitglied die Ratsleitung schriftlich über

a) seine berufliche Tätigkeit und seinen Arbeitgeber;

b) die Tätigkeit in Führungs- oder Aufsichtsgremien von wirtschaftlichen Unternehmungen und bedeutenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts;

c) dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für wichtige Interessengruppen und Verbände;

d) die Mitwirkung in ständigen Kommissionen und andern Organen des Kantons und des Bundes;

e)* die Tätigkeit als Gemeindepräsident, Gemeindeverwalter oder Gemeindeschreiber.

2. Änderungen sind zu Beginn jedes Kalenderjahres anzugeben.

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