121.1
CH-SO
§ 24 Kantonsratsgesetz - 3. Teilnahmepflicht
Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder
§ 24 Kantonsratsgesetz · 3. Teilnahmepflicht
1. Die Ratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des Kantonsrates und seiner Kommissionen, denen sie angehören, teilzunehmen.