Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.1 CH-SO

§ 24 Kantonsratsgesetz - 3. Teilnahmepflicht

Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder
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§ 24 Kantonsratsgesetz · 3. Teilnahmepflicht

1. Die Ratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des Kantonsrates und seiner Kommissionen, denen sie angehören, teilzunehmen.

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