Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.1 CH-SO

§ 23 Kantonsratsgesetz - 2. Stimmfreiheit

Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (83 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 23 Kantonsratsgesetz · 2. Stimmfreiheit

1. Die Ratsmitglieder können nicht zur Stimmabgabe verhalten werden. Sie stimmen ohne Instruktionen.

← § 22 Kantonsratsgesetz Wahl, Amtsdauer § 24 Kantonsratsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →