121.1
CH-SO
§ 23 Kantonsratsgesetz - 2. Stimmfreiheit
Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder
§ 23 Kantonsratsgesetz · 2. Stimmfreiheit
1. Die Ratsmitglieder können nicht zur Stimmabgabe verhalten werden. Sie stimmen ohne Instruktionen.