Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.1 CH-SO

§ 22 Kantonsratsgesetz - 1. Allgemeine Rechte

Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (83 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 22 Kantonsratsgesetz · 1. Allgemeine Rechte

1. Jedes Ratsmitglied hat insbesondere das Recht

a) zu einem in Behandlung stehenden Geschäft Anträge zu stellen;

b) Ordnungsanträge zu stellen;

c) parlamentarische Vorstösse einzureichen;

d) Wahlvorschläge einzureichen;

e) zur Abwehr eines Angriffes gegen sich selbst oder seine Fraktion eine kurze persönliche Erklärung abzugeben.

← § 21 Kantonsratsgesetz Wahl, Amtsdauer § 23 Kantonsratsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →