121.1
CH-SO
§ 22 Kantonsratsgesetz - 1. Allgemeine Rechte
Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder
§ 22 Kantonsratsgesetz · 1. Allgemeine Rechte
1. Jedes Ratsmitglied hat insbesondere das Recht
a) zu einem in Behandlung stehenden Geschäft Anträge zu stellen;
b) Ordnungsanträge zu stellen;
c) parlamentarische Vorstösse einzureichen;
d) Wahlvorschläge einzureichen;
e) zur Abwehr eines Angriffes gegen sich selbst oder seine Fraktion eine kurze persönliche Erklärung abzugeben.