Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.1 CH-SO

§ 21 Kantonsratsgesetz - d) Spezialkommissionen

Organisation
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§ 21 Kantonsratsgesetz · d) Spezialkommissionen

1. Die Ratsleitung kann nach Bedarf Spezialkommissionen einsetzen. Sie bestimmt ihre Mitgliederzahl und ihre Aufgaben. Wahlbehörde ist der Kantonsrat.

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