Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.1 CH-SO

§ 20 Kantonsratsgesetz - c) Aufsichtskommissionen

Organisation
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§ 20 Kantonsratsgesetz · c) Aufsichtskommissionen

1. Der Kantonsrat bestellt als ständige Aufsichtskommissionen

a) die Geschäftsprüfungskommission;

b) die Finanzkommission;

c) die Justizkommission.

2. Die Mitgliederzahl und die Aufgaben der Aufsichtskommissionen richten sich nach §§ 46 ff. dieses Gesetzes und den zugehörigen Ausführungsvorschriften.

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