121.1
CH-SO
§ 2 Kantonsratsgesetz - Konstituierung
Wahl; Konstituierung
§ 2 Kantonsratsgesetz · Konstituierung
1. Nach der Gesamterneuerung wird der Kantonsrat von der Staatskanzlei zur konstituierenden Sitzung einberufen.
2. Das älteste bisherige Mitglied führt bis zur Wahl des Präsidenten den Vorsitz.