Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.1 CH-SO

§ 2 Kantonsratsgesetz - Konstituierung

Wahl; Konstituierung
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§ 2 Kantonsratsgesetz · Konstituierung

1. Nach der Gesamterneuerung wird der Kantonsrat von der Staatskanzlei zur konstituierenden Sitzung einberufen.

2. Das älteste bisherige Mitglied führt bis zur Wahl des Präsidenten den Vorsitz.

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