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121.1 CH-SO

§ 19 Kantonsratsgesetz - b) ständige Kommissionen

Organisation
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§ 19 Kantonsratsgesetz · b) ständige Kommissionen

1. Der Kantonsrat kann für bestimmte Aufgaben ständige Kommissionen einsetzen. Das Geschäftsreglement bestimmt ihre Mitgliederzahl und ihr Pflichtenheft.

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