121.1
CH-SO
§ 17 Kantonsratsgesetz - Sitzungsgeheimnis
Organisation
§ 17 Kantonsratsgesetz · Sitzungsgeheimnis
1. Die Kommissionssitzungen sind in der Regel nicht öffentlich.
2. Soweit eine Kommission zur Wahrung schützenswerter privater oder wichtiger öffentlicher Interessen nichts anderes beschliesst, kann jedes Ratsmitglied als Zuhörer an den Kommissionssitzungen mit Ausnahme der Aufsichtskommissionen nach § 20 und der parlamentarischen Untersuchungskommissionen nach § 52 teilnehmen. Für das Amtsgeheimnis gilt § 34.
3. Die Kommissionsmitglieder und Zuhörer dürfen sich unter Wahrung des Amtsgeheimnisses in den Fraktionen und im Kantonsrat über die Kommissionsverhandlungen äussern.