Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.1 CH-SO

§ 16 Kantonsratsgesetz - 6. Kommissionen a) Gemeinsame Bestimmungen, Tätigkeit im allgemeinen

Organisation
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§ 16 Kantonsratsgesetz · 6. Kommissionen a) Gemeinsame Bestimmungen, Tätigkeit im allgemeinen

1. Die Kommissionen beraten die ihnen übertragenen Ratsgeschäfte vor, treffen die notwendigen Abklärungen, erstatten dem Kantonsrat Bericht und stellen Antrag.

2. Der zuständige Departementsvorsteher nimmt in der Regel an den Kommissionssitzungen teil. Er hat das Antragsrecht.

3. Soweit die Kommission nichts anderes beschliesst, kann sich der Departementsvorsteher von seinen Sachbearbeitern begleiten lassen und aussenstehende Sachverständige beiziehen. Diese haben beratende Stimme.

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