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121.1 CH-SO

§ 15 Kantonsratsgesetz - 5. Parlamentarische Gruppen

Organisation
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§ 15 Kantonsratsgesetz · 5. Parlamentarische Gruppen

1. Ratsmitglieder können sich nach Sach- oder Interessengesichtspunkten zu parlamentarischen Gruppen zusammenschliessen. Die Mitgliederlisten sind öffentlich.

2. Die parlamentarischen Gruppen erhalten soweit möglich administrative Arbeitserleichterungen, wenn die Mitgliedschaft jederzeit allen Parlamentariern offensteht.

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