121.1
CH-SO
§ 15 Kantonsratsgesetz - 5. Parlamentarische Gruppen
Organisation
§ 15 Kantonsratsgesetz · 5. Parlamentarische Gruppen
1. Ratsmitglieder können sich nach Sach- oder Interessengesichtspunkten zu parlamentarischen Gruppen zusammenschliessen. Die Mitgliederlisten sind öffentlich.
2. Die parlamentarischen Gruppen erhalten soweit möglich administrative Arbeitserleichterungen, wenn die Mitgliedschaft jederzeit allen Parlamentariern offensteht.