121.1
CH-SO
§ 14 Kantonsratsgesetz - 4. Fraktionen
Organisation
§ 14 Kantonsratsgesetz · 4. Fraktionen
1. Mindestens fünf Ratsmitglieder können eine Fraktion bilden.
2. Die Fraktionen erörtern die Ratsgeschäfte und nominieren Kandidaten für die vom Kantonsrat zu treffenden Wahlen.
3. Die Vertretung der Fraktionen in den Organen des Kantonsrates richtet sich nach ihrer Grösse.
4. Die Fraktionen werden für ihre Tätigkeit finanziell unterstützt.