121.1
CH-SO
§ 12 Kantonsratsgesetz - Aufgaben
Organisation
§ 12 Kantonsratsgesetz · Aufgaben
1. Der Ratssekretär leitet die Parlamentsdienste.
2. Die Parlamentsdienste unterstützen und beraten den Ratspräsidenten, die Ratsleitung, die Kommissionen, die einzelnen Ratsmitglieder und die Fraktionen in ihrer parlamentarischen Arbeit.
3. Das Kantonsratspräsidium legt Einzelheiten im Pflichtenheft des Ratssekretärs sowie im Leistungsauftrag der Parlamentsdienste fest.