Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.1 CH-SO

§ 10 Kantonsratsgesetz - Aufgaben

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (83 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Kantonsratsgesetz · Aufgaben

1. Die Ratsleitung

a) vertritt den Kantonsrat nach aussen;

b)* legt die proportionale Verteilung der Sitze in den Kommissionen und die Zuteilung der Kommissionspräsidien an die Fraktionen fest. Mitglieder, die keiner Fraktion angehören, haben keinen Anspruch auf Kommissionssitze;

c) weist die Geschäfte den Kommissionen zu;

d) behandelt Vorstösse, die den Rat in eigener Sache betreffen;

e) verfügt über den allgemeinen Kredit des Kantonsrates;

f) genehmigt die Verhandlungsprotokolle des Rates;

g) erledigt weitere ihm vom Rat übertragene Aufgaben;

h)* entscheidet über die Genehmigung von Demissionen nach dem Gesetz über das Staatspersonal (Staatspersonalgesetz, StPG) vom 27. September 1992.

i)* ist ermächtigt, Verträge im Sinne von § 45quater Absatz 2 abzuschliessen.

2. Die Ratsleitung ist ermächtigt, Vernehmlassungen zu Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. zu subsidiären Verfassungsbeschwerden gegen kantonsrätliche Erlasse oder Beschlüsse an das Bundesgericht zu richten oder dem Regierungsrat hierfür Auftrag und Vollmacht zu erteilen.

← § 9 Kantonsratsgesetz Wahl, Amtsdauer § 11 Kantonsratsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →