§ 10 Kantonsratsgesetz - Aufgaben
§ 10 Kantonsratsgesetz · Aufgaben
1. Die Ratsleitung
a) vertritt den Kantonsrat nach aussen;
b)* legt die proportionale Verteilung der Sitze in den Kommissionen und die Zuteilung der Kommissionspräsidien an die Fraktionen fest. Mitglieder, die keiner Fraktion angehören, haben keinen Anspruch auf Kommissionssitze;
c) weist die Geschäfte den Kommissionen zu;
d) behandelt Vorstösse, die den Rat in eigener Sache betreffen;
e) verfügt über den allgemeinen Kredit des Kantonsrates;
f) genehmigt die Verhandlungsprotokolle des Rates;
g) erledigt weitere ihm vom Rat übertragene Aufgaben;
h)* entscheidet über die Genehmigung von Demissionen nach dem Gesetz über das Staatspersonal (Staatspersonalgesetz, StPG) vom 27. September 1992.
i)* ist ermächtigt, Verträge im Sinne von § 45quater Absatz 2 abzuschliessen.
2. Die Ratsleitung ist ermächtigt, Vernehmlassungen zu Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. zu subsidiären Verfassungsbeschwerden gegen kantonsrätliche Erlasse oder Beschlüsse an das Bundesgericht zu richten oder dem Regierungsrat hierfür Auftrag und Vollmacht zu erteilen.