116.2
BehöPV
CH-SO
§ 9 Verordnung über das Behördenportal (BehöPV) - Auflösung des E-Kontos (§ 20 BehöPG)
E-Konto
§ 9 BehöPV · Auflösung des E-Kontos (§ 20 BehöPG)
1. Verlangt ein Nutzer oder eine Nutzerin die Auflösung des E-Kontos, wird dieses spätestens nach 11 Tagen aufgelöst.
2. Mit der Auflösung werden auch alle im E-Konto gespeicherten Daten gelöscht.
3. Eine Reaktivierung eines aufgelösten E-Kontos ist nicht möglich.
4. Will ein Nutzer oder eine Nutzerin erneut über das Behördenportal Geschäfte tätigen, muss er oder sie ein neues E-Konto eröffnen.