Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
116.2 BehöPV CH-SO

§ 9 Verordnung über das Behördenportal (BehöPV) - Auflösung des E-Kontos (§ 20 BehöPG)

E-Konto
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§ 9 BehöPV · Auflösung des E-Kontos (§ 20 BehöPG)

1. Verlangt ein Nutzer oder eine Nutzerin die Auflösung des E-Kontos, wird dieses spätestens nach 11 Tagen aufgelöst.

2. Mit der Auflösung werden auch alle im E-Konto gespeicherten Daten gelöscht.

3. Eine Reaktivierung eines aufgelösten E-Kontos ist nicht möglich.

4. Will ein Nutzer oder eine Nutzerin erneut über das Behördenportal Geschäfte tätigen, muss er oder sie ein neues E-Konto eröffnen.

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