116.2
BehöPV
CH-SO
§ 7 Verordnung über das Behördenportal (BehöPV) - Protokollierung (§ 19 BehöPG)
E-Konto
§ 7 BehöPV · Protokollierung (§ 19 BehöPG)
1. Die Protokollierung umfasst den zugreifenden Nutzer oder die zugreifende Nutzerin und den Zeitpunkt des Zugriffs.
2. Die Protokolle werden nach 12 Monaten gelöscht.