Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
116.2 BehöPV CH-SO

§ 7 Verordnung über das Behördenportal (BehöPV) - Protokollierung (§ 19 BehöPG)

E-Konto
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 BehöPV · Protokollierung (§ 19 BehöPG)

1. Die Protokollierung umfasst den zugreifenden Nutzer oder die zugreifende Nutzerin und den Zeitpunkt des Zugriffs.

2. Die Protokolle werden nach 12 Monaten gelöscht.

← § 6 BehöPV Verordnung über das Behördenportal (BehöPV) - Zweck des Behördenportals (§ 7 BehöPG) § 8 BehöPV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →