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116.2 BehöPV CH-SO

§ 6 Verordnung über das Behördenportal (BehöPV) - Authentisierung (§ 18 BehöPG)

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§ 6 BehöPV · Authentisierung (§ 18 BehöPG)

1. Die Authentisierung der Nutzer und Nutzerinnen erfolgt über die SwissID oder eine andere vom Regierungsrat anerkannte elektronische Identität.

2. Die Vertrauensstufen für die Authentisierung richten sich nach dem Qualitätsmodell zur Authentifizierung von Subjekten (Standard eCH-0170).

3. Es gelten die folgenden Vertrauensstufen

a) Vertrauensstufe 1; diese wird mit der SwissID mit dem Level of Trust (LoT) 0 erreicht;

b) Vertrauensstufe 2; diese wird mit der SwissID mit dem LoT 1 erreicht;

c) Vertrauensstufe 3; diese wird mit der SwissID mit dem LoT 2 erreicht;

d) Vertrauensstufe 4; diese wird mit der SwissID mit dem LoT 3 erreicht.

4. In der kantonalen Verwaltung legen die Dienststellen, bei den kantonalen Anstalten und den Personen und Organisationen gemäss § 9 Absatz 1 Buchstabe a und b BehöPG legen die zuständigen Stellen für jede Geschäftsart die erforderliche Vertrauensstufe fest.

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