Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
116.2 BehöPV CH-SO

§ 5 Verordnung über das Behördenportal (BehöPV) - Benutzer-Identität (Benutzer-ID; § 17 BehöPG)

E-Konto
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§ 5 BehöPV · Benutzer-Identität (Benutzer-ID; § 17 BehöPG)

1. Die Verknüpfung des E-Kontos mit den entsprechenden Daten in den Fachanwendungen erfolgt über die separate Identity-Mapping-Anwendung (ID-Mapping-Anwendung) des Portals.

2. In der ID-Mapping-Anwendung wird eine Kopplung zwischen identifizierenden Daten im E-Konto und den entsprechenden Daten in der Fachanwendung erstellt.

3. Die Kopplung wird hergestellt, sofern identifizierende Daten im E-Konto und die entsprechenden Daten in der Fachanwendung sowie bei Bedarf weitere Daten in der Fachanwendung, die nur der Nutzerin oder dem Nutzer bekannt sind, übereinstimmen.

4. Die für die Prüfung erforderlichen Daten der Fachanwendung können pro Fachanwendung individuell festgelegt werden. Die Kopplung kann automatisch oder manuell erfolgen.

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