Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
116.2 BehöPV CH-SO

§ 4 Verordnung über das Behördenportal (BehöPV) - Daten im nicht-persönlichen E-Konto (§ 16 BehöPG)

E-Konto
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 BehöPV · Daten im nicht-persönlichen E-Konto (§ 16 BehöPG)

1. Für die Erstellung eines nicht persönlichen E-Kontos müssen die folgenden identifizierenden Daten erfasst werden

a) juristische Personen und Personengesellschaften des Privatrechts: Firma oder Name, Rechtsform, Sitz;

b) juristische Personen des öffentlichen Rechts: Name und bei Zweckverbänden, öffentlich-rechtlichen Unternehmen und Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit und öffentlich-rechtlichen Stiftungen Rechtsform;

c) Einzelunternehmen: Firma oder Name, Rechtsform, Sitz.

2. Die vertretungsberechtigten Personen einer juristischen Person, Personengesellschaft oder Einzelunternehmung müssen ihre Vertretungsberechtigung und Identität nachweisen.

3. Der Nachweis der Vertretungsberechtigung wird durch die Funktion, welche die natürliche Person innerhalb der juristischen Person, Personengesellschaft oder Einzelunternehmung ausübt, oder durch eine schriftliche Vollmacht erbracht.

4. Der Identitätsnachweis erfolgt über die SwissID oder eine andere vom Regierungsrat anerkannte elektronische Identität.

5. Im nicht-persönlichen E-Konto können freiwillig die folgenden Daten erfasst werden

a) Postadresse;

b) zusätzliche Telefonnummern;

c) bevollmächtigte Personen;

d) weitere Daten, welche die Geschäftsabwicklung erleichtern.

← § 3 BehöPV Verordnung über das Behördenportal (BehöPV) - Zweck des Behördenportals (§ 7 BehöPG) § 5 BehöPV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →