Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
116.2 BehöPV CH-SO

§ 3 Verordnung über das Behördenportal (BehöPV) - Daten im persönlichen E-Konto (§ 15 BehöPG)

E-Konto
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§ 3 BehöPV · Daten im persönlichen E-Konto (§ 15 BehöPG)

1. Für die Eröffnung eines persönlichen E-Kontos müssen die Nutzer und Nutzerinnen über eine SwissID oder eine andere vom Regierungsrat anerkannte elektronische Identität verfügen.

2. Natürliche Personen können im persönlichen E-Konto freiwillig die folgenden Daten erfassen

a) Postadresse;

b) zusätzliche Telefonnummern;

c) Versichertennummer gemäss Artikel 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946;

d) bevollmächtigte Personen;

e) weitere Daten, welche die Geschäftsabwicklung erleichtern.

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