116.2
BehöPV
CH-SO
§ 3 Verordnung über das Behördenportal (BehöPV) - Daten im persönlichen E-Konto (§ 15 BehöPG)
E-Konto
§ 3 BehöPV · Daten im persönlichen E-Konto (§ 15 BehöPG)
1. Für die Eröffnung eines persönlichen E-Kontos müssen die Nutzer und Nutzerinnen über eine SwissID oder eine andere vom Regierungsrat anerkannte elektronische Identität verfügen.
2. Natürliche Personen können im persönlichen E-Konto freiwillig die folgenden Daten erfassen
a) Postadresse;
b) zusätzliche Telefonnummern;
c) Versichertennummer gemäss Artikel 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946;
d) bevollmächtigte Personen;
e) weitere Daten, welche die Geschäftsabwicklung erleichtern.