Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
116.2 BehöPV CH-SO

§ 11 Verordnung über das Behördenportal (BehöPV) - Departement (§ 24 BehöPG)

Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden
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§ 11 BehöPV · Departement (§ 24 BehöPG)

1. Das zuständige Departement gemäss § 24 BehöPG ist das Finanzdepartement.

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