§ 10 Verordnung über das Behördenportal (BehöPV) - Nutzungsbedingungen (§ 21 BehöPG)
§ 10 BehöPV · Nutzungsbedingungen (§ 21 BehöPG)
1. Die Nutzer und Nutzerinnen sind verpflichtet,
a) ihre Daten wahrheitsgetreu zu erfassen und zu aktualisieren;
b) die Dienstleistungen des Behördenportals bestimmungsgemäss zu nutzen;
c) die erforderlichen technischen Massnahmen zum Schutz ihrer Informatiksysteme zu treffen;
d) ihre Zugangsdaten zum Behördenportal sorgfältig aufzubewahren und alle Vorsichtsmassnahmen zu treffen, damit keine Drittpersonen Zugang zu den elektronischen Identifikationsmitteln und den elektronischen Signaturen erlangen;
e) ein sicheres Kennwort zu wähen und dieses vertraulich zu behandeln.
2. Die Nutzer und Nutzerinnen werden in geeigneter Form über die Nutzungsbedingungen und die Risiken der Nutzung informiert.
3. Vor der Eröffnung eines E-Kontos müssen die Nutzer und Nutzerinnen den Nutzungsbedingungen zustimmen.