Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
116.2 BehöPV CH-SO

§ 1 Verordnung über das Behördenportal (BehöPV) - Zweck des Behördenportals (§ 7 BehöPG)

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 BehöPV · Zweck des Behördenportals (§ 7 BehöPG)

1. Das Behördenportal kann insbesondere die folgenden Dienstleistungen anbieten

a) die Übermittlung elektronischer Eingaben an die Behörden;

b) den Erhalt behördlicher Korrespondenz in elektronischer Form;

c) die Bestellung und den Bezug von amtlichen Dokumenten in elektronischer Form;

d) das Erfüllen von Melde- und Deklarationspflichten auf elektronischem Weg.

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