116.2
BehöPV
CH-SO
§ 1 Verordnung über das Behördenportal (BehöPV) - Zweck des Behördenportals (§ 7 BehöPG)
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 BehöPV · Zweck des Behördenportals (§ 7 BehöPG)
1. Das Behördenportal kann insbesondere die folgenden Dienstleistungen anbieten
a) die Übermittlung elektronischer Eingaben an die Behörden;
b) den Erhalt behördlicher Korrespondenz in elektronischer Form;
c) die Bestellung und den Bezug von amtlichen Dokumenten in elektronischer Form;
d) das Erfüllen von Melde- und Deklarationspflichten auf elektronischem Weg.