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116.1 BehöPG CH-SO

§ 9 Gesetz über das Behördenportal (BehöPG) - Anschluss an das Behördenportal

Behördenportal - Allgemeines
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§ 9 BehöPG · Anschluss an das Behördenportal

1. Neben den kantonalen Verwaltungsbehörden können die folgenden Personen und Organisationen Dienstleistungen in elektronischer Form über das Behördenportal anbieten

a) die Gemeinden, die Zweckverbände und die übrigen der Zusammenarbeit der Gemeinden dienenden öffentlich-rechtlichen Organisationen;

b) Private und privatrechtliche Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen.

2. Der Regierungsrat bestimmt, welche Dienstleistungen die Personen und Organisationen gemäss Absatz 1 über das Behördenportal anbieten können.

3. Der Regierungsrat kann die folgenden Personen und Organisationen verpflichten, bestimmte Dienstleistungen in elektronischer Form über das Behördenportal anzubieten

a) die Einwohnergemeinden, die Zweckverbände und die übrigen der Zusammenarbeit der Einwohnergemeinden dienenden öffentlich-rechtlichen Organisationen;

b) Private und privatrechtliche Organisationen, die öffentliche Aufgaben von Einwohnergemeinden erfüllen.

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